EMDR Patientenaufklärung (11.12.2007)

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  • Patientenaufklärung über die Behandlung mit EMDR
    für Erwachsene (WORD oder PDF)
  • Patientenaufklärung über die Behandlung mit EMDR
    für Kinder und Jugendliche (WORD oder PDF)

Grundsätzlich ist eine Einwilligung zu jedem diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen in die körperliche Integrität notwendig, also nicht nur bei Operationen, sondern auch zu der gegenständlichen Behandlungsmethode akut traumatisierter Patienten.

Die Einwilligung folgt der vorangegangenen Aufklärung des Patienten. Aufzuklären ist über Anlass, Dringlichkeit, Umfang, schwere typische Risiken, Art und mögliche Nebenwirkungen des geplanten Eingriffs, seine Heilungs- und Besserungschancen, Folgen einer Nichtbehandlung und über Behandlungsalternativen. Insoweit kommen eine Diagnoseaufklärung, eine Verlaufsaufklärung und eine Risikoaufklärung in Betracht.

Hier handelt es sich um eine Risikoaufklärung über die sicheren oder möglichen Folgen der geplanten therapeutischen Maßnahme. In diesem Fall ist der Patient über die Risiken aufzuklären, die normalerweise einem Patienten wesentlich erscheinen oder die diesem besonderen Patienten offenbar erheblich sind (patientenbezogene Aufklärung). Dabei ist entscheidend, dass nicht allein der Grad der Häufigkeit oder Seltenheit eines mit der Therapie verbundenen typischen Risikos über den Umfang der Aufklärungsbemühungen entscheidet. Maßgebend ist vielmehr, die Bedeutung des Risikos, die es für die Entschließung des Patienten haben kann.

Gesetzliche Bestimmungen, die eine bestimmte Form der Aufklärung vorschreiben, existieren nicht. Die Aufklärung muss individuell in einem Gespräch mit dem Patienten erfolgen. Die Aufklärung unter Verwendung von Merkblättern ist zulässig und sinnvoll, Sie können das erforderliche Arztgespräch jedoch nicht ersetzen. Um den rechtlichen Anforderungen zu genügen, dürfen spezifische, schwerwiegende Risiken nicht in einer verharmlosenden Weise dargestellt werden, die den Patienten dennoch nicht davon abhält, an den Arzt Fragen zu stellen, auch wenn das Formular diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Der Arzt hat sich in jedem Fall davon zu überzeugen, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat. Darüber hinaus muss dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, individuelle Fragen zu stellen.

Der Arzt muss den Patienten über die Grundzüge der vorgesehenen Untersuchung oder Behandlung aufklären, nicht jedoch über Einzelheiten. Erforderlich ist eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“. Dabei sind die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung abhängig von der Dringlichkeit und Schwere des Eingriffs und dessen Folgen sowie Bildung und Wissensstand des Patienten. Nicht erforderlich ist eine exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken. Dem Patienten müssen die Art und Schwere des Eingriffs und die Risiken erkennbar sein, ohne dass diese eine in allen denkbaren Erscheinungsformen vor Augen geführt werden müssen.

Im Rahmen der Risikoaufklärung ist dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Spektrums des geplanten Eingriffs zu ermitteln, insbesondere muss ihm ein zutreffender Eindruck über mögliche dauernde oder vorübergehende Nebenfolgen des ärztlichen Eingriffs vermittelt werden.
Über Risiken, die mit der Eigenart eines Eingriffs spezifisch verbunden sind (typische Risiken) ist unabhängig von der Komplikationsrate aufzuklären. Bei anderen Risiken (atypische Risiken) ist die Aufklärung in der Regel abhängig von der Komplikationsrate. Über seltene Risiken ist auch dann aufzuklären, wenn sie bei der Verwirklichung die Lebensführung des Patienten nachhaltig belasten.
Die Grundaufklärung setzt voraus, dass der Patient auch einen Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko erhalten hat, das dem Eingriff spezifisch anhaftet.
Bei Aufklärung fremdsprachiger Patienten ist in besonderer Weise darauf zu achten und sicherzustellen, dass der betreffende Patient die Erklärung des Arztes nachvollziehen kann. Im Zweifel ist eine sprachkundige Person hinzuzuziehen.

Stehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden zur Verfügung, die sich hinsichtlich Belastungen, Risiken oder Erfolgschancen voneinander unterscheiden, so muss die auch die Aufklärung diese alternativen Untersuchung- und Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Risiken umfassen. Dies gilt nicht, wenn sich die gewählte Methode im Bereich der wissenschaftlich anerkannten Therapie hält und die zur Wahl stehende ebenfalls anerkannte Behandlungsmöglichkeiten kein ins Gewicht fallendes geringeres Risiko verspricht.

Die Aufklärung muss in einer für den Patienten – als medizinischen Laien – behutsamen und verständlichen Weise erfolgen. Das „Wie“ der Aufklärung wird bestimmt und begrenzt von der Notwendigkeit, dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad der in Betracht kommenden ärztlichen Behandlung, den Belastungen und von den Risiken – nach Richtung und Gewicht -, denen er sich in der Behandlung ausgesetzt sieht, zu vermitteln. Auch Fragen des Patienten hat Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten.

Die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten verlangt Rechtzeitigkeit der Einwilligungserklärung und damit auch eine Aufklärung, die Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck gewährleistet. Es muss stets gesichert sein, dass die eigenständige Entscheidung des Patienten für oder gegen die Behandlung in Ruhe und ohne psychischen Druck möglich ist. Das ist nicht mehr gewährleistet, wenn er während der Aufklärung mit einer sich nahtlos anschließend Durchführung des Eingriffs beziehungsweise der Behandlung rechnen muss und deshalb unter dem Eindruck steht, sich nicht mehr aus dem Geschehen lösen zu können.
Bei einer ambulanten Operation beziehungsweise Behandlung kann auch noch die Aufklärung am Tag des Eingriffs genügen, wenn es sich um einen normalen ambulanten Eingriff handelt. Bei einem stationären Eingriff hat die Behandlung am Vortag zu erfolgen, eine am Vorabend durchgeführte Aufklärung wird von der Rechtsprechung nicht als ausreichend akzeptiert. Insofern ist der Hinweis auf den Vortag der Behandlung in dem übersandten Muster zu Recht erfolgt.

Bei minderjährigen Patienten sind Zustimmungsträger und Aufklärungsadressat grundsätzlich beide Eltern, die sich gegenseitig freiwillig, ausdrücklich oder durch formelle Funktionsteilung ermächtigen können, für den an-deren Elternteil mitzuentscheiden, sodass es in solchen Fällen nur der Aufklärung und Zustimmung des ermächtigten Elternteils bedarf.
Die Annahme einer solchen Ermächtigung liegt in der Regel für den Arzt dann nahe, wenn ein Elternteil mit dem Minderjährigen beim Arzt oder im Krankenhaus erscheint oder ihn dort anmeldet. Zur Reichweite hat der Bundesgerichtshof in ersten Orientierungsgrundsätzen drei Fallgruppen strukturiert:

  • In Fällen alltäglicher, leichter Erkrankungen oder Verletzungen kann der Arzt auf die Ermächtigung des erschienenen Elternteils im Allgemeinen auch ohne Rückfrage vertrauen.
  • Bei erheblichen Erkrankungen oder Verletzungen nicht unbedeutenden Behandlungsrisiken bedarf es der Rückfrage beim erschienenen Elternteil, auf dessen Auskunft der Arzt sodann in der Regel vertrauen darf.
  • Bei schweren Erkrankungen, deren Therapie eingreifend und schwerwiegend ist und im Risikoverwirklichungsfall für die Lebensführung des Minderjährigen mit schweren Beeinträchtigungen einhergehen kann, ist hingegen prinzipiell die Aufklärung und Zustimmung auch des anderen Elternteils erforderlich.

Minderjährige haben die Befugnis zur Einwilligung, wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erfassen. Die Einwilligungsfähigkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit der Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Selbst bei fehlender Geschäftsfähigkeit sind auch Kinder und Jugendliche in groben Zügen über den vorgesehenen Eingriffen und dessen Verlauf zu informieren, wenn und soweit sie in der Lage sind, die ärztlichen Maßnahmen zu verstehen. Ist der Patient nahezu volljährig, darf ein ärztlicher Eingriff nicht gegen seinen Willen durchgeführt werden. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem minderjährigen Patienten und den Personensorgeberechtigten sollte in einem gemeinsamen Gespräch der bestehende Dissens möglichst ausgeräumt werden.

Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Personensorgeberechtigten, die nicht ausgeräumt werden kann, muss eine familiengerichtliche (Eil-)Entscheidung eingeholt werden.

Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist der in einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung niedergelegte Wille zu beachten. Soweit ein Vertreter (zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Gesundheitsbevollmächtigter) vorhanden ist, ist dessen Erklärung maßgeblich.

Gibt der Patienten deutlich zu verstehen, dass er eine Aufklärung nicht wünscht, so kann diese unterbleiben. Im Rahmen eines solchen Aufklärungsverzichts muss deutlich zu erkennen sein, dass der Patient seinem Arzt alles vertrauensvoll überlässt. Ein wirksamer Aufklärungsverzicht liegt dann vor, wenn der Arzt davon überzeugt ist, dass sich der Patient der Bedeutung des Verzichts bewusst ist. Ein Aufklärungsverzicht ist in jedem Fall zu dokumentieren. Aus der Tatsache, dass der Patient keine Fragen stellte, kann nicht per se auf einen Aufklärungsverzicht geschlossen werden.
Zu beachten ist, dass ein wirksamer Aufklärungsverzicht auch nur von einwilligungsfähigen Patienten wirksam erklärt werden kann.

Das zu dem Aufklärungsgespräch Vorgesagte muss sich spiegelbildlich im Aufklärungsschreiben wiederfinden lassen und natürlich auch in ausreichender Form erfolgen.

Insofern ist der mir zur Prüfung übersandte Entwurf zu knapp gehalten und entbehrt wesentlicher Punkte. Unklar bleibt jedoch, warum der Entwurf folgende Passage vorsieht:

Im Einzelnen wurde besprochen:
An dieser Stelle muss handschriftlich vom Therapeuten/in mindestens ein Punkt aufgeführt werden

Wie oben dargestellt, ist nicht einmal im Aufklärungsgespräch alles vollumfänglich gegenüber dem Patienten darzustellen (z.B. die Risiken in voller Breite). Demnach kann das Erklärungsschreiben auch kursorisch einzelne Punkte des Gesprächs zusammenfassen. Diesem rechtlich zulässigen Vorgehen würde es meiner Ansicht nach widersprechen, wenn man so formuliert „im Einzelnen“ und dann nur einen Punkt bzw. Teil des Aufklärungsgesprächs dokumentiert. Die Formulierung und das Einfügen eines Punktes erwecken den Eindruck, dass nur dieser Punkt erläutert worden ist. Damit würde man u.U. dokumentieren, dass nur dies allein Gegenstand des Gesprächs war. Damit wäre die oben dargestellte Aufklärungspflicht verletzt.